Revision gegen das Strafurteil

 

 

 

Die Strafgerichte fällen Ihre Urteile nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wurde. Die Urteilsberatung findet im Richterzimmer statt und unterliegt dem Beratungsgeheimnis. Der Angeklagte und die Öffentlichkeit erfahren, ob der Angeklagte schuldig oder frei gesprochen wurde, durch die mündliche Urteilsverkündung im Gerichtssaal, die der Urteilsberatung unmittelbar folgt. Nicht selten ist der Angeklagte erschüttert über den Urteilsspruch, weil er und sein Anwalt die Beweisaufnahme anders werten als das Gericht und zu einem Freispruch statt zu einem Schuldspruch gelangen oder zu einer Bewährungsstrafe statt zu einer Gefängnisstrafe.

Wenn das Urteil zu weit von der rechtlichen Bewertung der Verteidigung und der Erwartung des Angeklagten abweicht, kann der Angeklagte innerhalb einer Woche nach der mündlichen Urteilsverkündung Revision einlegen. Die Einlegung der Revision ist ein relativ einfacher Vorgang, den der Verurteilte ohne Anwalt vornehmen kann. Die Revison muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen Wochenfrist eingelegt werden.

Sobald das schriftliche Urteil zugestellt ist, beginnt die Revisionsbegründungsfrist zu laufen. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt 1 Monat. So einfach die Revisionseinlegung ist, so schwierig ist die Revisionsbegründung. Sie muss zwingend durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Der Beschuldigte kann die Revision nicht selbst begründen. Die Strafprozessordnung und die Rechtssprechung schreiben für die Revisonsbegründung eine strenge Form vor. Ist die Form der Revisionsbegründung fehlerhaft, wird die Revison alleine wegen Formfehler zurückgewiesen. Strenge Vorschriften gelten auch für den Inhalt der Revision. Es gibt die Sachrüge mit der materiell-rechtliche Fehler gerügt werden und die sog. Verfahrensrüge. Mit der Verfahrensrüge erhebt der Revisionsführer den Vorwurf, dass das Urteil auf Verfahrensfehlern beruht und deshalb aufgehoben werden muss. Aufgrund der strengen Regeln, der die Revisionsbegründung untersteht, ist ein Revisionserfolg nur schwer zu erreichen. Revisionen gegen Urteile der Strafkammern an den Landgerichten werden durch den Bundesgerichtshof entschieden. Amtsgerichtliche Urteile werden in der Revisionsinstanz vor dem OLG verhandelt.

2017 entschieden die 5 Strafsenate des Bundesgerichtshofes über 3.204 Revisionsverfahren. 2.292 Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen. 17% der Urteile wurden jedoch ganz oder teilweise im Beschlussverfahren aufgehoben.

Die hohe Kunst der Revionsbegründung erfordert eine hohe fachliche Qualifikation für die rechtstheoretische Bearbeitung. Meine wissenschaftliche Ausbildung, die ich als Doktorandin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Trier erhalten habe, befähigt mich diese Aufgabe kompetent und engagiert zum Erfolg zu führen.


 

 

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