Hilfe bei Steuerhinterziehungsverdacht

Probleme mit der Steuerfahndung? Sie benötigen zuverlässige Hilfe! Das Steuerstrafrecht ist hoch komplex, denn es orientiert sich an den Steuergesetzen. Mit meiner langjährigen Praxis verfüge ich über das Know-How, das Sie brauchen.

Manchmal muss für einen guten Ausgang ein harter Kampf  geführt werden. Manchmal kann es einfach sein und ein schneller Deal beendet den Steuerstreit. Für jedes Steuerproblem gibt es eine Lösung!

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen oder falsche Steuererklärungen sind stets Ausgangspunkt für die strafrechtlichen Ermittlungen. Die Ermittlungen können durch anonyme Anzeigen, Betriebsprüfungen oder Kontrollmaterial ausgelöst werden. So vielfältig das Steuerstrafrecht ist, so vielfältig ist der Lösungsansatz für Ihre Verteidigung. Die Lösung kann im Strafrecht oder im Steuerrecht stecken. Während sich die Einkommensteuerhinterziehung nach nationalem Recht bemisst, ist beim Umsatzsteuerkarusell z. B auch Europäisches Recht, insbesondere die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie zu beachten.

Steuerhinterziehung und Kryptowährung

Die Besteuerung von Kryptohandel ist heftig umstritten. Wichtig ist die Differenzierung von gewerblicher Tätigkeit und privaten Veräußerungsgeschäften. Denn die privaten Veräußerungsgeschäfte sind durch die 1jährige Haltefrist steuerlich privilegiert. Für den Privatmensch wird selten eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sein. Bei der Bestimmung der gewerblichen Tätigkeit gelten nach h. M. die selben Kriterien wie sie auch für den Aktienhandel gelten. Die Rechtsprechung zur gewerblichen Tätigkeit hilft insbesondere weiter, wenn es um die Besteuerung von Gewinnen aus Mining und Forging geht. Die Auffassung, dass Mining und Forging immer und ohne Ausnahme gewerbliche Tätigkeiten darstellen, ist nicht zutreffend. Soweit behauptet wird, die Blockerstellung mittels Mining und Forging sei kein entgeltlicher Erwerb von Dritten und somit nicht als privates Veräußerungsgeschäft einzustufen, hält die Steuerverwaltung dagegen, dass Token für Dienstleistungen zugeteilt werden und daher auch das Schürfen keine Herstellung sondern entgeltlicher Erwerb sei. Transferiert der Eigentümer seine Kryptowährungen von einem Wallet in ein anderes oder tauscht er eigene Bitcoins oder sonstige Token in andere eigene Kryptowährungen fehlt die Beteiligung eines Dritten, so dass weder ein Anschaffungsvorgang noch ein Veräußerungsvorgang vorliegt. Zur Gewinnermittlung innerhalb der 1jährigen Haltefrist wird die Methode First in First out angewendet. Dabei ist die Depottrennung zu beachten. Letztendlich entscheidet der Einzelfall. über die Lösung von Steuerproblemen im Kryptohandel

Umsatzsteuerfalle

Werden Waren von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert, sind diese Geschäfte als innergemeinschaftliche Lieferungen unter den Voraussetzungen der §§ 4, 6a UStG von der USt. befreit. Verstößt der Erwerber jedoch gegen seine USt.-Pflicht im Bestimmungsland, läuft der deutsche Unternehmer Gefahr, die Umsatzsteuerbefreiung zu verlieren. Je nach Fallkonstellation droht dem deutschen Unternehmer zudem ein Steuerstrafverfahren. Bekannt sind Steuerstrafverfahren wegen sog. Umsatzsteuerkarusselle. Hier lautet der Tatvorwurf, dass mindestens 3 Akteure die innergemeinschaftliche Lieferung mit dem Vorsatz gemeinschaftlicher USt-Hinterziehung mißbrauchen. Im Erwerberland verkauft der Missing Trader die Waren an einen anderen innländischen Unternehmer. Dieser lässt sich für seine Eingangsrechnungen die ausgewiesene USt. im Wege des Vorsteuerabzuges vom Finanzamt zurückerstatten. Der rechnungsausstellende Missing Trader führt die USt. entgegen seiner Pflicht nicht an die Finanzverwaltung ab und verschwindet nach kurzer Zeit vom Markt. Die Steuerfahndung nimmt die Ermittlungen auf. Stellen Sie sich auf Durchsuchungen ein. Im Notfall erreichen Sie mich unter 0172/7891533.



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